5. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat er die Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung zugunsten der Beklagten 1 und 2 auf je Fr. 5‘0000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) fest (angefocht. Urteil Dispositivziff. 3). Gegen diese Entschädigungsfestsetzung erhoben die Parteien keine begründeten Einwände, weshalb es damit sein Bewenden hat.