gen und sind daher weder herabzusetzen noch für ungültig zu erklären. ff) Der Kläger beantragt, die Testamente und der Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 für ungültig zu erklären, soweit diese im Widerspruch zum Erb- auskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 stehen. Gemäss den vorstehenden Erwägungen liegt kein solcher Widerspruch vor. Eine anderweitige Herabsetzung oder Ungültigerklärung aus anderen Gründen macht der Kläger nicht geltend; eine solche ist daher nicht zu prüfen.