vertrag vom 29. Juni 1985 zwar nicht als Ganzes aufheben, immerhin aber hinsichtlich der Punkte, die den Nachlass der Erblasserin betrafen, was sie mit Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 auch taten. Weil der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 überdies keine expliziten Bestimmungen betreffend den Nachlass der Erblasserin enthält, welche durch eine ihrer letztwilligen Verfügungen oder den besagten Erbverzichtsvertrag verletzt werden könnten und insbesondere eine spätere Erbeinsetzung der Beklagten nicht eingeschränkt wurde und folglich auch nicht unzulässig war, stehen diese dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 nicht entge-