ee) In Anbetracht dieser Erwägungen war zwar eine pauschale Aufhebung des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985 nach dem Tod von F.________ nicht mehr möglich, hingegen steht einer Aufhebung bzw. Neuregelung des eigenen Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten nichts entgegen, zumal das vereinbarte Legat von Fr. 500‘000.00 bereits nach dem Versterben von F.________ ausgerichtet wurde und somit die Erbteilung in Bezug auf den Nachlass von F.________ abgeschlossen war. Die Erblasserin und I.________ konnten somit den Erbauskauf- und Erbverzichts- Kantonsgericht Schwyz 15