bzw. dessen Nachkommen abzusichern. Eine spätere erbrechtliche Begünstigung seitens beider Eltern ist dadurch aber nicht ausgeschlossen, weshalb es einer expliziten Vertragsklausel bedurft hätte, die eine solche Begünstigung nicht zuliesse. Eine derartige Klausel enthält der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 jedoch nicht.