Mit dieser Bestimmung verzichtet I.________ auf seinen gesetzlichen Erbanspruch unabhängig davon, wie sich das elterliche Vermögen dereinst entwickelt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Bestimmung aber kein Hinweis darauf entnommen werden, dass die Eheleute F+H.________ sich gegenseitig verpflichten wollten, I.________ bzw. dessen Nachkommen später nicht als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, namentlich nachdem ein Ehegatte vorverstorben ist. Vielmehr entsprach es dem Zweck des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985, die Eheleute gegen allfällige erbrechtliche Ansprüche des Sohnes I.________ bzw. dessen Nachkommen abzusichern.