durfte. Ziff. VIII. des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrags vom 29. Juni 1985 lautet wie folgt (Vi-act. KB 1, Ziff. VIII): Mit dem Vollzug dieses Erbauskaufvertrages sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Der ausgekaufte I.________ und dessen Erben bzw. Nachkommen fallen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht. Der Erbauskauf ist demzufolge umfassend und unabhängig von der Höhe des dannzumaligen Erbschaftsvermögens der auskaufenden Eheleute F+H.________.