Die Formulierung, die Vereinbarung sei „nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen“, ist somit so zu verstehen, dass der Vertrag erst mit Vollzug dieser Verpflichtungen als abgeschlossen zu gelten hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser Vertragsklausel nicht zu entnehmen, dass der Vertrag endgültig und unabänderlich, sondern eben dass der Vertrag erst mit Vollzug gültig abgeschlossen sein soll.