die Aktien bis spätestens am 2. Juli 1985 bei L.________ treuhänderisch deponiert. Hinsichtlich der Rente für I.________ verpflichteten sich die Eheleute F+H.________ innerhalb von zwei Jahren eine Banksicherheit in der Höhe von Fr. 1‘000‘000.00 zu leisten. Demzufolge hatten beide Parteien nach Unterzeichnung des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985 Leistungen zu erbringen. Die Formulierung, die Vereinbarung sei „nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen“, ist somit so zu verstehen, dass der Vertrag erst mit Vollzug dieser Verpflichtungen als abgeschlossen zu gelten hat.