cc) Sodann hält der Vertrag in Ziff. I fest, dass die Vereinbarung „nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen“ sei (Vi-act. KB 1, Ziff. I.). Der Kläger macht geltend, dies bedeute, dass der Vertrag unabänderlich sei und eine erbrechtliche Berücksichtigung von I.________ bzw. dessen Nachkommen daher ausgeschlossen sei. Auch diese Klausel ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Die Parteien regelten unter anderem die Geschäftsübernahme durch F.________, die Errichtung einer Rente für I.________ sowie den Erbverzicht von I.________. In Bezug auf die Geschäftsübernahme vereinbarten die Parteien, dass I.________ die Aktien bis spätestens am 2. Juli 1985 bei L.___