Im Übrigen handelt es sich in Ziff. V um Modalitäten, die die Ehegatten gegenüber ihrem Sohn I.________ verpflichten und auf welche Begünstigungen dieser nachträglich Kantonsgericht Schwyz 13 ohne Weiteres verzichten kann, was er mit Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 auch tat. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Legat in der Höhe von Fr. 500‘000.00 gemäss der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 5. September 2004 bereits nach dem Tod von F.________ ausgezahlt wurde.