KB 1, Ziff. VIII.). Im Zusammenhang mit diesen weiteren Vertragsbestimmungen ist die Formulierung „gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung“ als gewöhnliche Saldoklausel zu verstehen, wonach die Ansprüche sowohl aus der Geschäftsübernahme als auch bezüglich der erbrechtlichen sowie allfällig vergessen gegangenen Anwartschaften mit dieser Vereinbarung ausgeglichen sein sollen. Weil der Vertrag nur Ansprüche zwischen I.________ und seinen Eltern regelt, bezieht sich die Gegenseitigkeit dieser Saldoklausel auch nur auf diese und nicht auf allfällige Ansprüche der Eltern untereinander. Im Übrigen handelt es sich in Ziff.