III.), dass I.________ von den Eltern zum einen eine monatliche Rente in Höhe von mindestens Fr. 4‘000.00 und zum andern nach Versterben des zweiten Ehegatten ein Legat in Höhe von Fr. 500‘000.00 erhält (Vi-act. KB 1, Ziff. V.) und dass der damit ausgekaufte I.________ sowie dessen Erben beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht kommen (Vi-act. KB 1, Ziff.