gegenseitig binden wollten und der Vertrag anderseits unabänderlich sein sollte. Demzufolge sei bestimmt worden, dass auf jeden Fall, d.h. unter allen Umständen ausgeschlossen sein soll, dass I.________ sowie dessen Erben dereinst noch irgendetwas aus dem Vermögen der Eltern erhalten würden. Die Beklagten machen geltend, der Vertrag binde die Eltern nicht gegenseitig. Zudem handle es sich um einen Erbverzichtsvertrag, weshalb ohnehin nur I.________ gebunden und die Eltern frei seien, den Verzichtenden oder dessen Nachkommen als Erben einzusetzen.