b) aa) In Ziff. I des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrags vom 29. Juni 1985 hielten die Parteien fest, dass dieser auch gegenüber den Erben von I.________ Gültigkeit habe sowie dass diese Vereinbarung die Grundlage für eine „gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung“ bilde und nach dem Vollzug „endgültig abgeschlossen“ sei (Vi-act. KB 1, S. 2). Der Kläger führt aus, dieser Wortlaut lasse keinen Zweifel offen, dass sich die Parteien einerseits Kantonsgericht Schwyz 12