Bleibt dieser unbewiesen, ist der mutmassliche Wille anhand einer Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip festzustellen. Ausgehend vom Wortlaut ist der wahre Sinn eines Vertrages bzw. einer Vertragsklausel aufgrund des Gesamtzusammenhangs sowie nach den Begleitumständen des Vertragsabschlusses oder der Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt zu ermitteln. Entscheidend ist somit, wie der Vertrag bzw. die Vertragsklauseln nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406, E. 2.2).