Was die Parteien im Erbvertrag vereinbarten, ergibt sich durch Auslegung des Vertrages. Dabei gelten auch für Erbverträge die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (BGE 133 III 406, E. 2.2; BGer, Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 4.1). Massgebend ist demzufolge der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt dieser unbewiesen, ist der mutmassliche Wille anhand einer Auslegung der Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauensprinzip festzustellen.