vertrag in Bezug auf die Regelungen für das Zweitversterben aufheben können. Eine solche Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die vertragliche Bindung des überlebenden Ehegatten auch gegenüber der verstorbenen Vertragspartei besteht. Eine Aufhebung ist also nur dann möglich, wenn sich die beiden Erblasser im ursprünglichen Erbvertrag nicht gegenseitig binden wollten, sondern nur gegenüber den weiteren Vertragsparteien (BGer, Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.2; Grundmann, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 513 ZGB). Mit anderen Worten können überlebende Vertragsparteien nur solche Bestimmungen aufheben, die gegenseitig bindend wirken, nicht aber gegenüber der verstorbenen Partei.