4. a) Grundsätzlich ist es möglich, Erbverträge durch schriftliche Vereinbarung (Art. 513 Abs. 1 ZGB) oder im Rahmen eines neuen Erbvertrages aufzuheben. Werden jedoch im aufzuhebenden Erbvertrag mehrere Nachlässe geregelt, so ist eine Aufhebung des Erbvertrages als Ganzes nur durch alle Beteiligten möglich (BGer, Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 3.2). Indes kann ein solcher Erbvertrag auch Bestimmungen enthalten, die nur zwei Personen vertraglich bindet und deshalb auch durch schriftliche Übereinkunft nur dieser beiden Personen aufgehoben werden kann (BGer, Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 3.3).