Demzufolge ergibt die Auslegung der Rechtsbegehren des Klägers, dass er nebst den Testamenten auch den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 anfocht. Dass der Kläger in den Rechtsbegehren der Berufung deshalb die Ungültigerklärung des Erbverzichtsvertrags vom 23. April 2008 explizit verlangte, stellt folglich keine Klageänderung dar. Zu prüfen ist demnach zunächst, ob die Erblasserin und I.________ im Rahmen dieses Erbvertrags den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 überhaupt aufheben konnten.