In der Klagebegründung führt der Kläger unter dem Titel „Ungültigkeit des Testamentes vom 23. April 2008 sowie des Erbverzichtsvertrages vom selben Datum“ aus, dass eine Aufhebung des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985 unzulässig sei und dass deshalb „insbesondere der Erbverzichtsvertrag […] vom 23. April 2008“ ungültig sei (Vi-act. 1, Rz. 53-59). Diese Begründung zeigt, dass der Kläger auch den Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin und I.________ vom 23. April 2008 für ungültig erklären lassen wollte. Demzufolge ergibt die Auslegung der Rechtsbegehren des Klägers, dass er nebst den Testamenten auch den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 anfocht.