Die Klageerhebung macht demzufolge nur Sinn, wenn der Kläger gleichzeitig auch den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 anficht, was er aber nicht explizit beantragte. Weil der Kläger bei wortgetreuer Auslegung mit der gewählten Formulierung ein von vornher- Kantonsgericht Schwyz 10 ein nutzloses Rechtsbegehren stellen würde, was aber von ihm kaum beabsichtigt war, ist das Rechtsbegehren gemäss Klage vom 13. Juni 2014 als unklar zu bezeichnen, weshalb für die erforderliche Auslegung des klägerischen Antrags die Klagebegründung heranzuziehen ist.