___ den Erbauskaufund Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 auf. Wollte der Kläger diesen Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 also tatsächlich nicht anfechten, hätte dies zur Folge, dass der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 aufgehoben wäre, wodurch sich der Kläger nicht mehr auf diesen älteren Erbvertrag berufen könnte und die angefochtenen Testamente auch nicht mehr im Widerspruch zu diesem stehen könnten. Die Klageerhebung macht demzufolge nur Sinn, wenn der Kläger gleichzeitig auch den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 anficht, was er aber nicht explizit beantragte.