Zu prüfen ist allerdings, ob das Rechtsbegehren unklar ist und ausgelegt werden muss. Bereits aus dem Rechtsbegehren selbst geht hervor, dass sich der Kläger auf den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 berief und die Testamente, welche nicht im Einklang mit diesem Vertrag stehen, für ungültig erklärt haben wollte. Mit dem Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 hoben die Erblasserin und I.________ den Erbauskaufund Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985