c) Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom 13. Juni 2014, es „seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen H.________ für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________, im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen“ (Vi-act. 1, S. 2). Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Kläger den Erbvertrag vom 23. April 2008 nicht explizit anfocht. Zu prüfen ist allerdings, ob das Rechtsbegehren unklar ist und ausgelegt werden muss.