sind die Rechtsbegehren massgebend und so bestimmt zu formulieren, dass sie bei einer Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Dies verbietet es dem Gericht aber nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln. (Glasl, a.a.O., N 13 zu Art. 58 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 10 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht greift auf die Begründung zurück, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Es hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung zu erfolgen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., N 9 zu Art. 58 ZPO).