a) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Kläger habe lediglich die „Testamente der Erblasserin“ angefochten, aber nicht explizit den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008, weshalb dieser Gültigkeit habe. Mit diesem Erbverzichtsvertrag sei der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag 1985 zugunsten der Enkel der Erblasserin aufgehoben worden (angefochtenes Urteil, E. 19).