3. Des Weiteren rügt der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 nicht angefochten. Auch wenn er den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 in seinen Rechtsbegehren nicht explizit erwähnt habe, sei bereits aufgrund der Umstände und der Natur der Klage klar gewesen, dass er auf eine Anfechtung dieses Erbverzichtsvertrags nicht habe verzichten wollen. Die Ungültigkeit des Erbverzichtsvertrags habe er sodann in der Klagebegründung klar ausgeführt.