Aus der Klagebegründung geht sodann hervor, dass der Kläger die Verfügungen von Todes wegen, welche die Erblasserin nach dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 anordnete, insoweit anfocht, als sie dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 widersprechen. Demzufolge machte er eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB anhängig, die analog der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB zu behandeln ist.