der Rechtsbegehren einer Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB lautet: „Es sei die Verfügung vom … zugunsten des Beklagten ungültig zu erklären“ (Brückner/Weibel, a.a.O., S. 61). Die vom Kläger gewählte Formulierung der Rechtsbegehren entspricht genau diesem Formulierungsvorschlag. Sie stellt somit kein Indiz dafür dar, dass er eine Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 ZGB geltend machte. Aus der Klagebegründung geht sodann hervor, dass der Kläger die Verfügungen von Todes wegen, welche die Erblasserin nach dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 anordnete, insoweit anfocht, als sie dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 widersprechen.