Mit der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB kann eine Verfügung von Todes wegen auf Klage hin für ungültig erklärt werden, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (lit. a), wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist (lit. b) oder wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (lit. c). Gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung. Die Anfechtungsklage ist dabei der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) nachgebildet; die entsprechenden Bestimmungen fin-