b) Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Parteien können in ihren Vorträgen rechtliche Ausführungen machen, es schadet aber nicht, wenn sie ihre Ansprüche auf einen falschen Rechtssatz abstützen, sofern sich dieser aufgrund des Sachverhalts aus einer anderen Rechtsnorm ableitet (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2016, N 4 f. zu Art. 57 ZPO). Das Gericht kann somit von Amtes wegen Anträge einer Partei gestützt auf eine andere materiell-rechtliche Bestimmung als die vorgebrachte anwenden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 17 zu Art. 57 ZPO).