Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, der Kläger habe beantragt, dass sämtliche Testamente der am yy verstorbenen Erblasserin für ungültig zu erklären seien, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr, ihrem Ehemann sowie I.________ im Widerspruch stünden. Dabei handle es sich um eine Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 Abs. 2 ZGB. Kantonsgericht Schwyz 7