2. a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB erhoben habe. Mit Klage vom 13. Juni 2014 habe er eine der Herabsetzungsklage nachgebildete Anfechtungsklage gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB eingereicht. Die Vorinstanz habe zudem anlässlich der Hauptverhandlung vom Kläger eine kurze Klarstellung zur Klageschrift und zur Replik erhalten, aus welcher dies hervorgegangen sei. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und die Herabsetzungsansprüche des Klägers nicht geprüft.