b) Aufgrund der Akten ergibt sich kein Hinweis auf ein Schlichtungsverfahren. Nachdem die Vorinstanz jedoch feststellte, dass der Streitwert über Fr. 1‘000‘000.00 liegt und die Parteien dagegen nicht opponierten, konnten die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren verzichten. Die Beklagten brachten im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, die Klageeinleitung ohne vorgängiges Schlichtungsverfahren sei unzulässig, und liessen sich damit vorbehaltlos auf die Klage ein. Dieses Verhalten ist somit als konkludenter Verzicht auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu verstehen.