c), im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (lit. d), bei bestimmten Klagen aus dem SchKG (lit. e), bei Streitigkeiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (lit. f), bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage (lit. g) sowie wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat (lit. h). Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100‘000.00 (Art. 199 Abs. 1 ZPO).