197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Erst nach gescheitertem Schlichtungsversuch erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO), welche während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Das Schlichtungsverfahren entfällt nach der Bestimmung von Art. 198 ZPO im summarischen Verfahren (lit. a), bei Klagen über den Personenstand (lit. b), im Scheidungsverfahren (lit. c), im Verfahren zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (lit.