Die Sache sei nicht zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. Mit Berufungsreplik vom 29. April 2016 hielt der Kläger an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 10). Am 15. Mai 2016 reichten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsduplik ein und hielten ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 13). Kantonsgericht Schwyz 5 D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung: