Am 20. April 2016 erstatteten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (KG-act. 7): 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Gersau vom 10. Februar 2015 im Prozess ZGO 1-14 sei nicht aufzuheben. 2. Die klägerischen Rechtsbegehren bzw. die Klage seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. es seien keine Testamente der H.________ und nicht der Erbvertrag vom 23. April 2008 für ungültig zu erklären. 3. Die Sache sei nicht zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.