Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Gersau die Klage ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und ver- Kantonsgericht Schwyz 4 pflichtete ihn, den Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 1/1).