Am 2. Januar 2015 erstattete der Kläger die Replik und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 13. Juni 2014 fest (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 trennte die Vorinstanz das Verfahren und führte die Klage betreffend die Beklagten 1 und 2 unter der Verfahrensnummer ZGO 1-14 fort, während es die Klage gegen den Beklagten 3 im Verfahren ZGO 1-15 weiterführte (Vi-act. 12). Die Beklagten 1 und 2 erstatteten am 10. Mai 2015 die Duplik und hielten ihrerseits an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 21. Oktober 2014 fest (Vi-act. 18). Am 1. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 31).