Mit Klageantwort vom 21. Oktober 2014 stellten die Beklagten 1 und 2 folgende Anträge (Vi-act. 7): 1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. der Klage sei nicht stattzugeben und es seien keine Testamente der H.________ für ungültig zu erklären und der Beklagte Ziff. 3 sei nicht zu verpflichten, den Nachlass von H.________ herauszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.