für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________, im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen und die Beklagten 1 und 2 oder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben erklären, und es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, den Nachlass der H.________ an den Kläger herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.