A. Aus der Ehe zwischen F.________, und H.________, gingen die beiden Söhne I.________, und A.________, hervor. Am 29. Juni 1985 schlossen die Eltern mit I.________ einen Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag (Viact. KB 1), wonach I.________ sowie dessen Erben bzw. Nachkommen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht kommen, und regelten die Modalitäten dieses Auskaufs (Vi-act. KB 1). F.________ verstarb am xx (Viact. BB 1).