{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7ec24300c12a13080fdf05c2a1a0a4d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_14", "Checksum": "7f9f4b7ae9dc81de38c4bc5ac39c376c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Entgegen der Ansicht des Klägers kann dieser Bestimmung aber kein\nHinweis darauf entnommen werden, dass die Eheleute F+H.________ sich\ngegenseitig verpflichten wollten, I.________ bzw. dessen Nachkommen\nspäter nicht als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen, namentlich\nnachdem ein Ehegatte vorverstorben ist. Vielmehr entsprach es dem Zweck\ndes Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985, die Eheleute\ngegen allfällige erbrechtliche Ansprüche des Sohnes I.________ bzw. dessen\nNachkommen abzusichern. Eine spätere erbrechtliche Begünstigung seitens\nbeider Eltern ist dadurch aber nicht ausgeschlossen, weshalb es einer expliziten Vertragsklausel bedurft hätte, die eine solche Begünstigung nicht zuliesse.\nEine derartige Klausel enthält der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom\n29. Juni 1985 jedoch nicht.\n\nee) In Anbetracht dieser Erwägungen war zwar eine pauschale Aufhebung\ndes Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985 nach dem Tod\nvon F.________ nicht mehr möglich, hingegen steht einer Aufhebung\nbzw. Neuregelung des eigenen Nachlasses des zweitversterbenden Ehegatten nichts entgegen, zumal das vereinbarte Legat von Fr. 500‘000.00 bereits\nnach dem Versterben von F.________ ausgerichtet wurde und somit die Erbteilung in Bezug auf den Nachlass von F.________ abgeschlossen war. Die\nErblasserin und I.________ konnten somit den Erbauskauf- und Erbverzichts-\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nvertrag vom 29. Juni 1985 zwar nicht als Ganzes aufheben, immerhin aber\nhinsichtlich der Punkte, die den Nachlass der Erblasserin betrafen, was sie mit\nErbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 auch taten. Weil der Erbauskauf- und\nErbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 überdies keine expliziten Bestimmungen betreffend den Nachlass der Erblasserin enthält, welche durch eine ihrer\nletztwilligen Verfügungen oder den besagten Erbverzichtsvertrag verletzt werden könnten und insbesondere eine spätere Erbeinsetzung der Beklagten\nnicht eingeschränkt wurde und folglich auch nicht unzulässig war, stehen diese dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 nicht entgegen und sind daher weder herabzusetzen noch für ungültig zu erklären.\n\nff) Der Kläger beantragt, die Testamente und der Erbverzichtsvertrag vom\n23. April 2008 für ungültig zu erklären, soweit diese im Widerspruch zum Erb-\nauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 stehen. Gemäss den\nvorstehenden Erwägungen liegt kein solcher Widerspruch vor. Eine anderweitige Herabsetzung oder Ungültigerklärung aus anderen Gründen macht der\nKläger nicht geltend; eine solche ist daher nicht zu prüfen.\n\n5. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat er die Berufungsgegner angemessen zu entschädigen. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung zugunsten der\nBeklagten 1 und 2 auf je Fr. 5‘0000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) fest\n(angefocht. Urteil Dispositivziff. 3). Gegen diese Entschädigungsfestsetzung\nerhoben die Parteien keine begründeten Einwände, weshalb es damit sein\nBewenden hat. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % der in\nden §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA).\nZu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 eine\n33 Seiten umfassende Berufungsantwort sowie eine 20-seitige Stellungnahme\neinreichte. Weiter ist zu beachten, dass die Streitsache aufgrund des relativ\nhohen Streitwerts für die Beklagten 1 und 2 von einiger Wichtigkeit ist und sich\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nbezüglich der verschiedenen Erbverträge und Testamente komplexere Fragen\nstellten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Entschädigung für\ndas Berufungsverfahren für die Beklagten 1 und 2 ermessensweise auf je\nFr. 3‘000.00, insgesamt Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzusetzen;-\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 10‘000.00\nwerden dem Berufungsführer auferlegt und vom geleisteten Vorschuss\nbezogen, der Restbetrag von Fr. 5‘000.00 wird ihm zurückerstattet.\n\n3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegner für das Berufungsverfahren mit je Fr. 3‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht\nwerden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42\nBGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 1‘000‘000.00.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nE.________ (3/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 22. Dezember 2016 rfl\n"}