{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7ec24300c12a13080fdf05c2a1a0a4d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_14", "Checksum": "7f9f4b7ae9dc81de38c4bc5ac39c376c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni\n1985 hielten die Parteien fest, dass dieser auch gegenüber den Erben von\nI.________ Gültigkeit habe sowie dass diese Vereinbarung die Grundlage für\neine „gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung“ bilde und nach dem Vollzug „endgültig abgeschlossen“ sei (Vi-act. KB 1, S. 2). Der Kläger führt aus,\ndieser Wortlaut lasse keinen Zweifel offen, dass sich die Parteien einerseits\nKantonsgericht Schwyz 12\n\ngegenseitig binden wollten und der Vertrag anderseits unabänderlich sein\nsollte. Demzufolge sei bestimmt worden, dass auf jeden Fall, d.h. unter allen\nUmständen ausgeschlossen sein soll, dass I.________ sowie dessen Erben\ndereinst noch irgendetwas aus dem Vermögen der Eltern erhalten würden.\nDie Beklagten machen geltend, der Vertrag binde die Eltern nicht gegenseitig.\nZudem handle es sich um einen Erbverzichtsvertrag, weshalb ohnehin nur\nI.________ gebunden und die Eltern frei seien, den Verzichtenden oder dessen Nachkommen als Erben einzusetzen.\n\nbb) Gemäss der gewählten Formulierung bildet der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 die Grundlage einer gegenseitigen per Saldo\nAuseinandersetzung (Vi-act. KB 1, Ziff. I.). Aus den weiteren Vertragsbestimmungen geht hervor, dass I.________ mit der damals ihm gehörenden\nK.________ AG in finanzieller Schieflage war und dass F.________ mit bis zu\nFr. 1‘800‘000.00 bürgte (Vi-act. KB 1, Ziff. III.). Die Parteien vereinbarten sodann, dass F.________ die K.________ AG übernimmt (Vi-act. KB 1, Ziff. III.),\ndass I.________ von den Eltern zum einen eine monatliche Rente in Höhe\nvon mindestens Fr. 4‘000.00 und zum andern nach Versterben des zweiten\nEhegatten ein Legat in Höhe von Fr. 500‘000.00 erhält (Vi-act. KB 1, Ziff. V.)\nund dass der damit ausgekaufte I.________ sowie dessen Erben beim Tode\nseiner Eltern als Erben nicht in Betracht kommen (Vi-act. KB 1, Ziff. VIII.). Im\nZusammenhang mit diesen weiteren Vertragsbestimmungen ist die Formulierung „gegenseitige per Saldo Auseinandersetzung“ als gewöhnliche Saldoklausel zu verstehen, wonach die Ansprüche sowohl aus der Geschäftsübernahme als auch bezüglich der erbrechtlichen sowie allfällig vergessen gegangenen Anwartschaften mit dieser Vereinbarung ausgeglichen sein sollen. Weil\nder Vertrag nur Ansprüche zwischen I.________ und seinen Eltern regelt, bezieht sich die Gegenseitigkeit dieser Saldoklausel auch nur auf diese und nicht\nauf allfällige Ansprüche der Eltern untereinander. Im Übrigen handelt es sich\nin Ziff. V um Modalitäten, die die Ehegatten gegenüber ihrem Sohn\nI.________ verpflichten und auf welche Begünstigungen dieser nachträglich\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nohne Weiteres verzichten kann, was er mit Erbverzichtsvertrag vom 23. April\n2008 auch tat. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Legat in der Höhe von\nFr. 500‘000.00 gemäss der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom\n5. September 2004 bereits nach dem Tod von F.________ ausgezahlt wurde.\n\ncc) Sodann hält der Vertrag in Ziff. I fest, dass die Vereinbarung „nach dem\nVollzug endgültig abgeschlossen“ sei (Vi-act. KB 1, Ziff. I.). Der Kläger macht\ngeltend, dies bedeute, dass der Vertrag unabänderlich sei und eine erbrechtliche Berücksichtigung von I.________ bzw. dessen Nachkommen daher ausgeschlossen sei. Auch diese Klausel ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Die Parteien regelten unter anderem die Geschäftsübernahme durch\nF.________, die Errichtung einer Rente für I.________ sowie den Erbverzicht\nvon I.________. In Bezug auf die Geschäftsübernahme vereinbarten die Parteien, dass I.________ die Aktien bis spätestens am 2. Juli 1985 bei\nL.________ treuhänderisch deponiert. Hinsichtlich der Rente für I.________\nverpflichteten sich die Eheleute F+H.________ innerhalb von zwei Jahren\neine Banksicherheit in der Höhe von Fr. 1‘000‘000.00 zu leisten. Demzufolge\nhatten beide Parteien nach Unterzeichnung des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages vom 29. Juni 1985 Leistungen zu erbringen. Die Formulierung,\ndie Vereinbarung sei „nach dem Vollzug endgültig abgeschlossen“, ist somit\nso zu verstehen, dass der Vertrag erst mit Vollzug dieser Verpflichtungen als\nabgeschlossen zu gelten hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dieser\nVertragsklausel nicht zu entnehmen, dass der Vertrag endgültig und unabänderlich, sondern eben dass der Vertrag erst mit Vollzug gültig abgeschlossen\nsein soll.\n\ndd) Der Kläger führt ferner aus, Ziff. VIII. des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrags vom 29. Juni 1985 zeige ebenfalls auf, dass der Vertrag unabänderlich sei und der überlebende Ehegatte die freie Quote nicht zugunsten von\nI.________ bzw. dessen Nachkommen, den Beklagten 1 und 2, verwenden\nKantonsgericht Schwyz 14\n\ndurfte. Ziff. VIII. des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrags vom 29. Juni 1985\nlautet wie folgt (Vi-act. KB 1, Ziff. VIII):\nMit dem Vollzug dieses Erbauskaufvertrages sind die Parteien per Saldo\naller Ansprüche auseinandergesetzt. Der ausgekaufte I.________ und\ndessen Erben bzw. Nachkommen fallen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht.\nDer Erbauskauf ist demzufolge umfassend und unabhängig von der Höhe\ndes dannzumaligen Erbschaftsvermögens der auskaufenden Eheleute\nF+H.________.\n\n"}