{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7ec24300c12a13080fdf05c2a1a0a4d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_14", "Checksum": "7f9f4b7ae9dc81de38c4bc5ac39c376c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni 1985 zwischen\nihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________, im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen“ (Vi-act. 1, S. 2). Somit stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Kläger den Erbvertrag vom 23. April 2008\nnicht explizit anfocht. Zu prüfen ist allerdings, ob das Rechtsbegehren unklar\nist und ausgelegt werden muss. Bereits aus dem Rechtsbegehren selbst geht\nhervor, dass sich der Kläger auf den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom\n29. Juni 1985 berief und die Testamente, welche nicht im Einklang mit diesem\nVertrag stehen, für ungültig erklärt haben wollte. Mit dem Erbverzichtsvertrag\nvom 23. April 2008 hoben die Erblasserin und I.________ den Erbauskaufund Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 auf. Wollte der Kläger diesen Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 also tatsächlich nicht anfechten, hätte dies\nzur Folge, dass der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985\naufgehoben wäre, wodurch sich der Kläger nicht mehr auf diesen älteren Erbvertrag berufen könnte und die angefochtenen Testamente auch nicht mehr\nim Widerspruch zu diesem stehen könnten. Die Klageerhebung macht demzufolge nur Sinn, wenn der Kläger gleichzeitig auch den Erbverzichtsvertrag vom\n23. April 2008 anficht, was er aber nicht explizit beantragte. Weil der Kläger\nbei wortgetreuer Auslegung mit der gewählten Formulierung ein von vornher-\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nein nutzloses Rechtsbegehren stellen würde, was aber von ihm kaum beabsichtigt war, ist das Rechtsbegehren gemäss Klage vom 13. Juni 2014 als\nunklar zu bezeichnen, weshalb für die erforderliche Auslegung des klägerischen Antrags die Klagebegründung heranzuziehen ist.\n\nIn der Klagebegründung führt der Kläger unter dem Titel „Ungültigkeit des\nTestamentes vom 23. April 2008 sowie des Erbverzichtsvertrages vom selben\nDatum“ aus, dass eine Aufhebung des Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrages\nvom 29. Juni 1985 unzulässig sei und dass deshalb „insbesondere der Erbverzichtsvertrag […] vom 23. April 2008“ ungültig sei (Vi-act. 1, Rz. 53-59).\nDiese Begründung zeigt, dass der Kläger auch den Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin und I.________ vom 23. April 2008 für ungültig erklären\nlassen wollte. Demzufolge ergibt die Auslegung der Rechtsbegehren des Klägers, dass er nebst den Testamenten auch den Erbverzichtsvertrag vom\n23. April 2008 anfocht. Dass der Kläger in den Rechtsbegehren der Berufung\ndeshalb die Ungültigerklärung des Erbverzichtsvertrags vom 23. April 2008\nexplizit verlangte, stellt folglich keine Klageänderung dar. Zu prüfen ist demnach zunächst, ob die Erblasserin und I.________ im Rahmen dieses Erbvertrags den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 überhaupt\naufheben konnten.\n\n4. a) Grundsätzlich ist es möglich, Erbverträge durch schriftliche Vereinbarung (Art. 513 Abs. 1 ZGB) oder im Rahmen eines neuen Erbvertrages aufzuheben. Werden jedoch im aufzuhebenden Erbvertrag mehrere Nachlässe geregelt, so ist eine Aufhebung des Erbvertrages als Ganzes nur durch alle Beteiligten möglich (BGer, Urteil 5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 3.2). Indes\nkann ein solcher Erbvertrag auch Bestimmungen enthalten, die nur zwei Personen vertraglich bindet und deshalb auch durch schriftliche Übereinkunft nur\ndieser beiden Personen aufgehoben werden kann (BGer, Urteil 5A_161/2010\nvom 8. Juli 2010, E. 3.3). Fraglich ist, ob nach dem Tod des ersten Ehegatten\nder überlebende Ehegatte und die Kinder, die am Vertrag mitwirkten, den Erb-\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nvertrag in Bezug auf die Regelungen für das Zweitversterben aufheben können. Eine solche Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die vertragliche Bindung des überlebenden Ehegatten auch gegenüber der verstorbenen Vertragspartei besteht. Eine Aufhebung ist also nur dann möglich, wenn sich die\nbeiden Erblasser im ursprünglichen Erbvertrag nicht gegenseitig binden wollten, sondern nur gegenüber den weiteren Vertragsparteien (BGer, Urteil\n5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.2; Grundmann, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 513\nZGB). Mit anderen Worten können überlebende Vertragsparteien nur solche\nBestimmungen aufheben, die gegenseitig bindend wirken, nicht aber gegenüber der verstorbenen Partei.\n\nWas die Parteien im Erbvertrag vereinbarten, ergibt sich durch Auslegung des\nVertrages. Dabei gelten auch für Erbverträge die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung (BGE 133 III 406, E. 2.2; BGer, Urteil\n5A_161/2010 vom 8. Juli 2010, E. 4.1). Massgebend ist demzufolge der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt dieser unbewiesen, ist der\nmutmassliche Wille anhand einer Auslegung der Erklärungen der Parteien\nnach dem Vertrauensprinzip festzustellen. Ausgehend vom Wortlaut ist der\nwahre Sinn eines Vertrages bzw. einer Vertragsklausel aufgrund des Gesamtzusammenhangs sowie nach den Begleitumständen des Vertragsabschlusses\noder der Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt zu ermitteln. Entscheidend ist somit, wie der Vertrag bzw. die Vertragsklauseln nach ihrem\nWortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 133 III 406, E. 2.2).\n\n"}