{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7ec24300c12a13080fdf05c2a1a0a4d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_14", "Checksum": "7f9f4b7ae9dc81de38c4bc5ac39c376c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Juni 1985 zwischen\nihr, ihrem Ehemann sowie I.________ im Widerspruch stünden. Dabei handle\nes sich um eine Ungültigkeitsklage im Sinne von Art. 519 Abs. 2 ZGB.\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nMit Klageschrift vom 13. Juni 2014 beantragte der Kläger, es seien sämtliche\nTestamente der Erblasserin „für ungültig zu erklären“, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 im Widerspruch stünden. In Randziffer 3 der Klagebegründung führte der Kläger aus, dass er gestützt auf Art. 519 ZGB sowie\nArt. 494 Abs. 3 ZGB klageberechtigt sei (Vi-act. 1, Rz. 3). Sodann gab er in\nRandziffer 44 an, dass er die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB anfechte (Vi-act. 1, Rz. 44).\n\nb) Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die\nParteien können in ihren Vorträgen rechtliche Ausführungen machen, es\nschadet aber nicht, wenn sie ihre Ansprüche auf einen falschen Rechtssatz\nabstützen, sofern sich dieser aufgrund des Sachverhalts aus einer anderen\nRechtsnorm ableitet (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar,\n2016, N 4 f. zu Art. 57 ZPO). Das Gericht kann somit von Amtes wegen Anträge einer Partei gestützt auf eine andere materiell-rechtliche Bestimmung als\ndie vorgebrachte anwenden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016,\nN 17 zu Art. 57 ZPO).\n\nMit der Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 Abs. 1 ZGB kann eine Verfügung\nvon Todes wegen auf Klage hin für ungültig erklärt werden, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (lit. a),\nwenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist (lit. b) oder wenn ihr\nInhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (lit. c).\nGemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB unterliegen Verfügungen von Todes wegen oder\nSchenkungen, die mit den Verpflichtungen aus einem Erbvertrag nicht vereinbar sind, der Anfechtung. Die Anfechtungsklage ist dabei der Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) nachgebildet; die entsprechenden Bestimmungen finden daher analog Anwendung (Grundmann, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar\nErbrecht, 2015, N 18 zu Art. 494 ZGB; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen\nKlagen, 2012, S. 57). Die von Brückner/Weibel vorgeschlagene Formulierung\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nder Rechtsbegehren einer Anfechtungsklage nach Art. 494 Abs. 3 ZGB lautet:\n„Es sei die Verfügung vom … zugunsten des Beklagten ungültig zu erklären“\n(Brückner/Weibel, a.a.O., S. 61). Die vom Kläger gewählte Formulierung der\nRechtsbegehren entspricht genau diesem Formulierungsvorschlag. Sie stellt\nsomit kein Indiz dafür dar, dass er eine Ungültigkeitsklage im Sinne von\nArt. 519 ZGB geltend machte. Aus der Klagebegründung geht sodann hervor,\ndass der Kläger die Verfügungen von Todes wegen, welche die Erblasserin\nnach dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 anordnete,\ninsoweit anfocht, als sie dem Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom\n29. Juni 1985 widersprechen. Demzufolge machte er eine Anfechtungsklage\nim Sinne von Art. 494 Abs. 3 ZGB anhängig, die analog der Herabsetzungsklage nach Art. 522 ff. ZGB zu behandeln ist.\n\n3. Des Weiteren rügt der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 nicht angefochten. Auch wenn er den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008 in seinen\nRechtsbegehren nicht explizit erwähnt habe, sei bereits aufgrund der Umstände und der Natur der Klage klar gewesen, dass er auf eine Anfechtung dieses\nErbverzichtsvertrags nicht habe verzichten wollen. Die Ungültigkeit des Erbverzichtsvertrags habe er sodann in der Klagebegründung klar ausgeführt.\n\na) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Kläger habe lediglich die „Testamente der Erblasserin“ angefochten, aber nicht explizit den Erbverzichtsvertrag vom 23. April 2008, weshalb dieser Gültigkeit habe. Mit diesem Erbverzichtsvertrag sei der Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag 1985\nzugunsten der Enkel der Erblasserin aufgehoben worden (angefochtenes Urteil, E. 19).\n\nb) Gemäss der in Art. 58 ZPO verankerten Dispositionsmaxime darf das\nGericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Grundsätzlich\nKantonsgericht Schwyz 9\n\nsind die Rechtsbegehren massgebend und so bestimmt zu formulieren, dass\nsie bei einer Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Dies verbietet\nes dem Gericht aber nicht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu\nermitteln. (Glasl, a.a.O., N 13 zu Art. 58 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,\nN 10 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht greift auf die Begründung zurück, wenn das\nBegehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Es hat eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und\nGlauben im Lichte der Begründung zu erfolgen (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O.,\nN 9 zu Art. 58 ZPO).\n\n"}