{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7ec24300c12a13080fdf05c2a1a0a4d3"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-14_2016-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_14_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d24b588505816445107710c9f2d6d5958f2b9e6ee28362cbded30ce35dbc1e8c6a3b6058c8b57ad808b1fd4bd7c4a23d23ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_14", "Checksum": "7f9f4b7ae9dc81de38c4bc5ac39c376c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Februar\n2016 im Prozess ZGO 1-14 aufzuheben;\n2. Es seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen\nH.________ sowie der Erbvertrag vom 23. April 2008 zwischen ihr\nund ihrem Sohn I.________, für ungültig zu erklären, soweit sie mit\ndem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________ im Widerspruch\nstehen bzw. diesen verletzen und die Berufungsbeklagten 1 und 2\noder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben\nerklären;\n3. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen;\n4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.\n\nAm 20. April 2016 erstatteten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsantwort mit\nfolgenden Anträgen (KG-act. 7):\n1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Gersau vom 10. Februar 2015 im\nProzess ZGO 1-14 sei nicht aufzuheben.\n2. Die klägerischen Rechtsbegehren bzw. die Klage seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen,\nd.h. es seien keine Testamente der H.________ und nicht der Erbvertrag vom 23. April 2008 für ungültig zu erklären.\n3. Die Sache sei nicht zur Neuentscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.\n\nMit Berufungsreplik vom 29. April 2016 hielt der Kläger an seinen Anträgen\nvollumfänglich fest (KG-act. 10). Am 15. Mai 2016 reichten die Beklagten 1\nund 2 die Berufungsduplik ein und hielten ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 13).\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nD. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig –\nin den Erwägungen Bezug genommen;-\n\nin Erwägung:\n\n1. a) Die Durchführung eines ordnungsgemässen Schlichtungsverfahrens\nbzw. das Vorliegen einer Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung, sofern\nein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen ist (Zürcher, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 57 zu Art. 59 ZPO; Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.],\nBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N 161\nzu Art. 59 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde\nvoraus. Erst nach gescheitertem Schlichtungsversuch erteilt die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO),\nwelche während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Das Schlichtungsverfahren entfällt nach der\nBestimmung von Art. 198 ZPO im summarischen Verfahren (lit. a), bei Klagen\nüber den Personenstand (lit. b), im Scheidungsverfahren (lit. c), im Verfahren\nzur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (lit. d), bei bestimmten Klagen\naus dem SchKG (lit. e), bei Streitigkeiten, für die eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (lit. f), bei der Hauptintervention, der Widerklage und der\nStreitverkündungsklage (lit. g) sowie wenn das Gericht Frist für eine Klage\ngesetzt hat (lit. h). Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung des\nSchlichtungsverfahrens verzichten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit\neinem Streitwert von mindestens Fr. 100‘000.00 (Art. 199 Abs. 1 ZPO). Dieser\nVerzicht kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, indem sich die\nbeklagte Partei einer Klage nicht widersetzt, die ohne vorgängiges Schlich-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\ntungsverfahren eingereicht wurde. Lässt sich die beklagte Partei vorbehaltlos\nauf eine solche Klage ein, ist von einem gemeinsamen Verzicht auszugehen\n(Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, ZPO, 2013, N 4\nzu Art. 199 ZPO; Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2016,\nN 8 zu Art. 199 ZPO).\n\nb) Aufgrund der Akten ergibt sich kein Hinweis auf ein Schlichtungsverfahren. Nachdem die Vorinstanz jedoch feststellte, dass der Streitwert über\nFr. 1‘000‘000.00 liegt und die Parteien dagegen nicht opponierten, konnten die\nParteien auf ein Schlichtungsverfahren verzichten. Die Beklagten brachten im\nvorinstanzlichen Verfahren nicht vor, die Klageeinleitung ohne vorgängiges\nSchlichtungsverfahren sei unzulässig, und liessen sich damit vorbehaltlos auf\ndie Klage ein. Dieses Verhalten ist somit als konkludenter Verzicht auf die\nDurchführung eines Schlichtungsverfahrens zu verstehen.\n\n2. a) Der Kläger macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht\ndavon ausgegangen, dass er eine Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB erhoben habe. Mit Klage vom 13. Juni 2014 habe er eine der Herabsetzungsklage nachgebildete Anfechtungsklage gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB eingereicht. Die Vorinstanz habe zudem anlässlich der Hauptverhandlung vom Kläger eine kurze Klarstellung zur Klageschrift und zur Replik erhalten, aus welcher dies hervorgegangen sei. Die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt und die Herabsetzungsansprüche des Klägers nicht geprüft.\n\n"}