b) Rechtsanwalt E.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) ausgerichtet. Der Anspruch der Kläger auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 hiervor geht auf die Kantonsgerichtskasse über. c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Kläger im Betrag von Fr. 3‘000.00 (vgl. Art. 123 ZPO).